Allgemeine Geschäftsbedingungen der NOW Contec GmbH & Co.KG
Stand: Januar 2019
1. ALLGEMEINES / AUSSCHLIESSLICHE GELTUNG
1. Unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Abnahme oder Entgegennahme der Leistung gelten unsere AGB als angenommen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
3. Änderungen am Umfang der Lieferungen und der Leistungen, der Preise und der Lieferzeit erhalten nur durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Alle in der Auftragsbestätigung nicht enthaltenen früheren Abreden sind ungültig. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
2. VERTRAGSSCHLUSS
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Sie haben maximal 90 Tage Gültigkeit. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
2. Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Besteller daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd, sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
4. An allen Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen sowie anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Mangels besonderer Vereinbarung ist der im Vertrag vereinbarte Preis ein Pauschalpreis. Er basiert auf den zu der Zeit des Vertragsschlusses geltenden Kosten für Material, Lohn, etc. Falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt und sich die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Leistungen liegenden Kosten erheblich verändern, sind wir berechtigt und verpflichtet, die vereinbarte Vergütung unverzüglich nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Dies gilt auch wenn der Besteller bereits eine Anzahlung geleistet hat. Steigerungen einer Kostenart dürfen dabei nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die von uns getroffene Preisbestimmung ist gemäß § 315 Abs. 3 S. 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
2. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Etwaige behördliche Prüfungs- und Genehmigungsgebühren trägt der Besteller.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller zulässig. Die Vergütung ist ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck im ordnungsgemäßen Geschäftsgang eingelöst wird.
4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu, und zwar auch für alle weiteren ausstehenden Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bewirkt der Besteller die Leistung nicht oder leistet er nicht Sicherheit in angemessener Frist, sind wir auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
5. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
6. In den Fällen der Nr. 4 und Nr. 5 können wir für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
7. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Erbringt der Besteller eine fällige Leistung (z.B. eine Zahlung) nicht oder nicht vertragsgemäß haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Hierdurch tritt der Besteller schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. Als Wert der Vorbehaltsware gilt hierfür der Nettorechnungsbetrag der von uns gelieferten Ware abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 1/3.
5. LIEFERUNG
1. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung, ordnungsgemäß erfüllt hat.
2. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.
3. Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Besteller umgehend.
4. Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen von uns nicht zu vertretender Verzögerungen sind ausgeschlossen.
5. Wenn der Besteller infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
6. Ebenso haften wir dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
7. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
8. Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Entsteht dem Besteller durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 Prozent, insgesamt aber höchstens 5 Prozent des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
9. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder die vorstehende pauschale Entschädigung (Ziffer 8) nicht ausreicht, um den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden abzudecken. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben ebenfalls unberührt.
10. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
11. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
12. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers.
13. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
14. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
6. GEFAHRÜBERGANG
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferteile unser Werk oder Lager verlassen haben. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über. Bei Teillieferungen gilt dies für den gelieferten Teil.
2. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.
3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
7. GEWÄHRLEISTUNG
1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten rechtzeitig nachkommt.
2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, Abweichen von unseren Verlege-Anleitungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
3. Werden Sachmängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung dieser mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt wird.
4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir zunächst nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
5. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel nicht unerheblich oder die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
6. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Besteller nach Maßgabe der Regelungen der Ziffer VIII. zu.
7. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zur Vergütung der Leistung, angemessen sind.
8. Aufwendungen, die durch Verbringung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort bedingt sind, ersetzen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
9. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren ein Jahr nach Ablieferung an den Besteller, es sei denn, es liegt ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 445a Abs. 1 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vor.
10. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
11. Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits, bei arglistigem Verschweigen von Sachmängeln oder der Übernahme einer Garantie durch uns sowie Rückgriffsrechte des Bestellers aus § 478 BGB, soweit diese nicht über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehen.
12. In Fällen höherer Gewalt sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
8. HAFTUNG
1. Wir haften unabhängig von den Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes nach den gesetzlichen Bestimmungen für:
Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen,
vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden,
Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden,
Schäden nach § 445a Abs. 1 BGB,
für arglistig verschwiegene Mängel,
für die Erfüllung von Garantien.
2. Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also bei der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist der Höhe nach jedoch beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
3. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. SCHLUSSBEDINGUNGEN
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Wir speichern Daten unserer Besteller im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz.